Das neue Mutterschutzgesetz

Zum 1.1.2018 tritt das "Gesetz zur Neuerung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG)" in Kraft. Die Neuregelung des Gesetzes soll einen zeitgemäßen und verantwortungsbewussten Umgang mit dem Mutterschutz sicherstellen. Durch eine klarere und verständlichere Strukturierung des Mutterschutzgesetzes soll die Anwendbarkeit erleichtert werden.

Folgende Änderungen sind dabei hervorzuheben:

Geschützten Zielgruppe wird erweitert: Das neue MuSchG findet auf eine erweiterte Personengruppe Anwendung, indem auch Frauen einbezogen werden, die sich in den verschiedensten vertraglichen Verhältnissen zu Arbeitgebern, Auftraggebern oder Institutionen befinden, z.B. Schülerinnen und Praktikantinnen.

Lockerungen bei der Nacht-, Mehr- und Sonn- bzw. Feiertagsarbeit:  Frauen dürfen in bestimmten Grenzen selbst bestimmen, ob sie dementsprechend eingesetzt werden wollen, wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen. Das Verbot der Nacht-, Mehr- und Sonn- bzw. Feiertagsarbeit wird somit gelockert.

Verlängerung der Schutzfristen bei Geburt von behinderten Kindern: Die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes wird auf zwölf Wochen verlängert. 

Kündigungsschutz bei Fehlgeburten: Zudem wird ein Kündigungsschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erleiden, eingeführt.

Neuer Arbeitsschutz für Mütter: Das Mutterschutzgesetz verpflichtete den Arbeitgeber, sämtliche ihm mögliche Maßnahmen zu treffen, um die Frau und das ungeborene Kind am Arbeitsplatz zu schützen. Daher sind als Schutzmaßnahmen die Arbeitsbedingungen umzugestalten oder der Arbeitsplatz zu wechseln. Ein betriebliches Beschäftigungsverbot soll die letzte in Betracht kommende Maßnahme sein.

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