Transparenzregister: Rechtshinweise des Bundesverwaltungsamtes

Mit dem neuen Geldwäschegesetz wurde u. a. auch die Vorgabe der 4. EUGeldwäscherichtlinie, ein neues Register zur Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen einzurichten, umgesetzt. Gemäß § 20 Abs. 1 GwG sind gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts (AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, KG a.A., Europäische Aktiengesellschaft (SE)) und eingetragenen Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaften) sowie Trustees und Treuhänder gemäß § 21 Abs. 1 und 2 GwG grundsätzlich zu unverzüglichen Mitteilungen ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet. Die Mitteilung soll bis zum 1. Oktober 2017 vorgenommen und danach auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Zum Transparenzregister gelangen Sie unter nachfolgendem Link: https://www.transparenz-register.de/ Weitere Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link: www.transparenzregister.de

Zurück