A1-Bescheinigung: Sinnvolle Änderungen seit 01. Januar
Bei Dienstreisen und Entsendungen von Arbeitnehmern, Selbständigen und sonstigen in Deutschland Sozialversicherten in EU-Staaten und andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist mit der A1-Bescheinigung die Gültigkeit der deutschen Rechtsvorschriften nachzuweisen. Damit soll eine Doppelverbeitragung vermieden werden.
Seit Jahresbeginn gibt es einige vereinfachende Änderungen im Verfahren:
- Eine Antragsbestätigung im elektronischen Antragsverfahren erleichtert kurzfristige Dienstreisen (mit Angaben zu Arbeitnehmer, Arbeitgeber, zur Entsendung, zum Antragsdatum und – verpflichtend – zum Wohnstaat),
- Die Betriebsnummer der Krankenkasse reicht aus, zur Privat-KV wird das berufsständische Versorgungswerk ermittelt.
- Der Eintrag zu Beginn und Ende der Entsendung ist verpflichtend, das Befristungsfeld selbst entfällt.
- Firmenbezeichnungen sind begrenzt auf 50 Zeichen, statt 4 können jetzt 11 Beschäftigungsstellen angegeben werden.
Für andere als EU- und EWR-Staaten müssen bei der Krankenkasse weiterhin andere Bescheinigungen beantragt werden.
Für 2021 sind weitere Änderungen geplant:
Die Elektronische A1-Bescheinigung geht direkt an den Arbeitnehmer.
Auch Anträge auf Beschäftigung in mehreren Mitgliedsstaaten und Ausnahmevereinbarungen (z.B. über 24 Monate) erhalten eine elektronische Bescheinigung .