BAG: Verjährung von Urlaubsansprüchen

Das Urlaubsrecht ist durch Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes geprägt. Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes sind weithin durch Europarecht verdrängt, diverse Rechtsfragen hat das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Nunmehr hat das BAG mit Urteil vom 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) dem Europäischen Gerichtshof die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung unterbreitet, ob der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub den regelmäßigen Verjährungsvorschriften des Deutschen Rechtes (3 Jahre zum Jahresende) unterliegt. Dies gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu beantragen und kein Hinweis des Arbeitgebers erfolgte, der Urlaub würde ggf. bei fehlender Antragstellung verfallen.
Verneint der Europäische Gerichtshof die Anwendbarkeit Deutschen Verjährungsrechtes, droht ggf. bei langjährigen Erkrankungen von Mitarbeitern (befristete Erwerbsminderung) die Nachgewährung oder Abgeltung von mehrjährigen Urlaubsansprüchen.

Zurück