Der neue Arbeitgeberzuschuss

Zum 01. Januar 2019 führt § 1a des Betriebsrentengesetzes für alle ab diesem Datum abgeschlossenen individual- und kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungsvereinbarungen die Verpflichtung des Arbeitgebers ein, einen Zuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgeltes des Mitarbeiters bei arbeitnehmerfinanzierter Altersversorgung zu zahlen. Die Verpflichtung besteht nur bei den Durchführungswegen Pensionsfond, Pensionskasse und Direktversicherung, während bei einer Direktzusage oder der Einschaltung einer Unterstützungskasse keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht. Für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen setzt die Zuschusspflicht erst zum 01.01.2022 ein. Bei einer reinen Beitragszusage aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem „Sozialpartnermodell“ gem. §§ 2 ff. BetrAVG besteht die gesetzliche Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses ab sofort.

Nach überwiegender, allerdings noch nicht von der Rechtsprechung abgesicherter Auffassung kann der Arbeitgeberzuschuss 15 % unterschreiten, wenn die tatsächliche Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers unterhalb des Betrages von 15 % des umgewandelten Entgeltes liegt.

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