Neuerungen im Arbeitsrecht

In § 14 II 2 TzBfG hat der Gesetzgeber das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot geregelt. Hiernach ist eine sachgrundlose Befristung mit einem Arbeitnehmer dann ausgeschlossen, wenn dieser Arbeitnehmer zuvor im Unternehmen bereits beschäftigt war. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Jahre 2011 entschieden, dass das Zuvorbeschäftigungsverbot dann nicht eingreifen würde, wenn die Vorbeschäftigung länger als drei Jahre zurückliegen würde.

Wir hatten auch nach dieser BAG-Rechtsprechung stets empfohlen, das Vorbeschäftigungsverbot konsequent zu beachten.

Im Juni 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht (1 BVL 7/14, 1 BVR 1375/14) die seit dem Jahr 2011 bestehende Rechtsprechung des BAG zum Vorbeschäftigungsverbot verworfen und entschieden, dass die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist.

Am 21. August 2019 hat das BAG (7 AZR 452/17) ein weiteres Urteil zu diesen Problematik gesprochen. In dem diesen Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt. Das BAG hat insoweit geurteilt, dass das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung kommt, eine sachgrundlose Befristung hiernach möglich ist.

Nach § 14 II 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zwar nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, so das BAG. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juni 2018 können und müssen die Fachgerichte jedoch durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 II 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten, so das BAG weiter. Das BAG führt aus, dass das Verbot der sachgrundlosen Befristung danach unter anderem dann unzumutbar sein kann, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt. Um einen solchen Fall hatte es sich nach Ansicht des BAG vorliegend gehandelt, da die Vorbeschäftigung bei der erneuten Einstellung 22 Jahre zurücklag. Besondere Umstände, die dennoch die Anwendung des in § 14 II 2 TzBfG bestimmten Verbots gebieten könnten, lagen nach Meinung des BAG nicht vor.

Während das Bundesverfassungsgericht zutreffend und überzeugend darauf abstellte, dass der Gesetzgeber in § 14 II 2 TzBfG weder eine Dreijahresfrist noch eine andere Jahresfrist gewollt hatte, versucht das BAG nun über den Umweg eines unzumutbaren Falls eine Fristenlösung aufrechtzuerhalten. Wann genau die vom BVerfG geforderte Unzumutbarkeit anzunehmen ist, kann der Rechtsanwender schwerlich voraussehen.

Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollte deshalb nach Möglichkeit bei einer Zuvorbeschäftigung in der Vergangenheit auch in Zukunft auf eine Sachgrundbefristung ausgewichen werden, bei der das Zuvorbeschäftigungsverbot irrelevant ist.

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